Weiter könne den vorhandenen Beweismitteln entnommen werden, dass der Beklagte in unterschiedlicher Weise auf die Bedeutung und Tragweite des Wortes "solidarisch" hingewiesen worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.3.5). So sei dieses Wort in den Verträgen und Nachträgen der Jahre 2015 und 2018 im Rubrum explizit unterstrichen worden. Vor den Unterschriften stehe sodann noch einmal in Grossbuchstaben "die solidarisch haftenden Kunden". Im […]lieferungs- und Darlehensvertrag vom 15. Mai 2019 werde auf Seite 8, direkt über den Unterschriftsfeldern, folgendes aufgeführt: