3. 3.1. Die Vorinstanz erwog zunächst (angefochtener Entscheid E. 3.3.3), der Wortlaut des […]ieferungs- und Darlehensvertrags vom 15. Mai 2019 laute "[…]lieferungs- und Darlehensvertrag zwischen der C._____ AG […] und den nachfolgend aufgeführten solidarisch haftenden Vertragspartnern […]". Der Wortlaut des Vertrages lasse folglich eindeutig auf eine solidarische Haftbarkeit und nicht auf eine Bürgschaft schliessen. Es bleibe kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregel. Dass es sich beim Beklagten um eine völlig geschäftsunkundige Person handle, sei sicherlich unzutreffend (angefochtener Entscheid E. 3.3.4).