1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Nachdem es sich bei den beiden Beklagten vor Vorinstanz um eine einfache Streitgenossenschaft handelt und damit jede Partei für sich einzeln ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 71 Abs. 3 ZPO), der Beklagte durch den Entscheid beschwert ist und er die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (vgl. Art. 311 ZPO und Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 2 ZPO) beachtet hat, steht – unter Vorbehalt einer genügenden Begründung nach Art.