2.3. Mit Replik vom 27. Juni 2022 (Klägerin) bzw. Duplik von 26. September 2022 (Beklagter) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.4. Am 26. Juni 2023 fand vor dem Bezirksgericht Rheinfelden die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer der Zeuge E._____ sowie der Beklagte und dessen Vater befragt wurden. 2.5. Mit Entscheid vom 27. Juli 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden insbesondere: " 1. 1.1. Der Beklagte 1 wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin in solidarischer Haftbarkeit mit dem Beklagten 2 Fr. 18'172.30 nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2020 zu bezahlen. […]