2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'095.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)