2.2. Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, die Parteikosten der Kläger für das obergerichtliche Verfahren zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 6'130.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT; Streitwert Fr. 29'500.00), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf gerundet Fr. 4'095.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.