2. 2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte, auf dessen Berufung nicht einzutreten ist, als unterliegende sowie das Dahinfallen der Anschlussberufung verursachende Partei die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 108 ZPO; vgl. HILBER/ REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. Zürich 2025, N. 59 zu Art. 313 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 3'000.00 festgesetzt (§ 29 GebührD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 -9- Abs. 1) und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).