Der Antrag, es sei ihm mitzuteilen, welche Bäume und/oder Sträucher zu kürzen oder zu entfernen seien, erscheint vielmehr als Antrag auf Erläuterung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 334 ZPO. Dafür ist das Obergericht als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig, sondern die Vorinstanz, welche das Urteil gefällt hat (vgl. Art. 334 Abs. 1 ZPO). 1.4. Zusammengefasst ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten. Damit fällt die Anschlussberufung der Kläger dahin (Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO).