1.3. Auf den Eventualantrag des Beklagten, es sei reformatorisch über die Klage vom 4. Mai 2016 zu entscheiden und ihm mitzuteilen, welche Bäume und/oder Sträucher konkret zu kürzen oder zu entfernen seien, ist ebenfalls nicht einzutreten. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Aus dem Eventualantrag des Beklagten geht nicht hervor, inwiefern das vorinstanzliche Urteil abgeändert werden soll. Der Antrag, es sei ihm mitzuteilen, welche Bäume und/oder Sträucher zu kürzen oder zu entfernen seien, erscheint vielmehr als Antrag auf Erläuterung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art.