1.2.3. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine gerichtliche Nachfrist zur Nachbesserung einer Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO kommt nur bei behebbaren formellen Mängeln in Frage. Sie dient nicht der inhaltlichen Ergänzung einer Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1). Eine Nachfrist zur Ergänzung der Berufung ist entgegen der Auffassung des Beklagten damit ausgeschlossen.