vgl. BGE 145 III 42 E. 2.2.2). Der Beklagte rügt einzig die Qualifikation als Hecke sowie die Bemessung ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain. Seine Rügen beziehen sich somit nur auf Fragen, über die bereits im Rückweisungsentscheid vom 31. August 2020 verbindlich entschieden worden ist, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses in diesen Punkten auf seine Berufung nicht einzutreten ist.