Diese Bindungswirkung wird aus dem allgemeinen Prinzip der Unabänderlichkeit und Einmaligkeit des Rechtsschutzes abgeleitet (Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.2.2 mit Hinweisen). Werden in einem kantonalen Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Endentscheid nur die Erwägungen im früheren Rückweisungsentscheid der oberen kantonalen Instanz angefochten, fehlt dem Rechtsmittelkläger das Rechtsschutzinteresse und die obere kantonale Instanz tritt auf das Rechtsmittel nicht ein (BGE 143 III 290 E. 1.5; -8-