Das Obergericht ist an diese Erwägungen gebunden. Ein Rückweisungsentscheid ist nicht nur für die erste Instanz verbindlich, sondern er kann auch von der rückweisenden Instanz später nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 143 III 290 E. 1.5). Diese Bindungswirkung wird aus dem allgemeinen Prinzip der Unabänderlichkeit und Einmaligkeit des Rechtsschutzes abgeleitet (Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.2.2 mit Hinweisen).