Bei einem künstlich aufgeschütteten Boden sei nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglich gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend. Die Höhe der Aufschüttung sei somit zur Höhe der Pflanze hinzuzurechnen (E. 2.2 ff.). Es erfolgte daher eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Bestimmung bzw. Schätzung des ursprünglichen Niveaus der einzelnen Pflanzenstandorte und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen.