1.2.2. Das Obergericht erwog im Rückweisungsentscheid vom 31. August 2020, die Bepflanzung auf dem Grundstück des Beklagten sei als Hecke zu qualifizieren. Hecken hätten nach der gemäss § 106 EG ZGB anwendbaren im Zeitpunkt der Anpflanzung der umstrittenen Gewächse in Kraft gewesenen Fassung von § 89 Abs. 1 EG ZGB stets eine Maximalhöhe von 1.8 Meter einzuhalten. Die Pflanzen, die höher als 1.8 Meter seien, würden daher die gesetzlich statuierte Maximalhöhe überschreiten. Bei einem künstlich aufgeschütteten Boden sei nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglich gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend.