Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beklagte beantragt mit Berufung eine vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Verpflichtung des Beklagten, bestimmte Pflanzen (Haselnuss Nr. 53.2, 54, 56 und Schwarzdorn Nr. 55 gemäss dem vorinstanzlichen Urteil beigehefteten Plan), die auf die Parzelle der Kläger 2 und 3 ausgetrieben haben, vollständig zu entfernen (Dispositivziffer 1.4), sowie die Berechtigung der Kläger zur Ersatzvornahme (Dispositivziffer 2) waren nicht von der Rückweisung an die Vorinstanz umfasst. Dispositivziffer 2 war -7-