1. Ziffern 4.1., 4.2. und 5.2. des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Rheinfelden vom 17. Januar 2024 seien aufzuheben. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung seien die angefochtenen Ziffern des Dispositivs wie folgt neu zu formulieren: 4.1. Die Gerichtskosten des vorliegenden Entscheids bestehen aus: […], Total 34'413.25. Die Gerichtskosten werden den Klägern zu 1/8 mit Fr. 4'301.65 und dem Beklagten zu 7/8 mit 30'111.60 auferlegt. Sie werden mit de[n] geleisteten Kostenvorschüssen der Kläger von total Fr. 22'725.00 verrechnet.