Zudem stellte er den Verfahrensantrag, es sei aus prozessökonomischen Gründen vorgängig im Sinne einer Vorfrage über die Frage der Heckenqualität und der relevanten Messbasis für die Pflanzen zu entscheiden. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 20. April 2024 (Postaufgabe) beantragten die Kläger, auf die Berufungsanträge des Beklagten sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten. Weiter sei auf den Verfahrensantrag des Beklagten nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. -6- Zudem erhoben die Kläger Anschlussberufung und beantragten: