1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Januar 2024 aufzuheben. 2. Die Klage vom 4. Mai 2016 sei durch das Obergericht reformatorisch abzuweisen. 3. Eventualiter sei materiell über die Klage vom 4. Mai 2016 reformatorisch zu entscheiden und dem Beklagten mitzuteilen, welche Bäume und/oder Sträucher konkret zu kürzen oder zu entfernen sind. 4. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge, inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer, zu Lasten der drei Kläger.