1.2. Von dieser Regelung sind sämtliche auf dem beigehefteten und vom Zivilgericht Rheinfelden abgestempelten Plan aufgeführten Pflanzen mitumfasst. 1.3. Zur Berechnung der zulässigen Höhe von 1,80 Meter ist auf die beigeheftete und vom Zivilgericht Rheinfelden abgestempelte Pflanzenliste abzustellen.