1.3. Mit Urteil vom 31. August 2020 (ZVE.2020.14) hob das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Berufung der Kläger die Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils auf und wies die Streitsache zur Ergänzung des Beweisverfahrens (Feststellung des ursprünglichen Niveaus der einzelnen Pflanzenstandorte auf dem Grundstück des Beklagten resp., sofern dies nicht mehr möglich ist, Schätzung anhand der Umgebung) und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen trat es auf die Berufung nicht ein.