4.2. Die Gerichtskosten werden mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 11'825.– verrechnet, unter Berücksichtigung der durch die Kläger vorgeschossenen Kosten von Fr. 300.– für die Schlichtungsverhandlung. 4.3. Der Beklagte wird daher verpflichtet, den Klägern den Betrag von total Fr. 3'732.65 zu bezahlen. 4.4. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, der Gerichtskasse Rheinfelden den Betrag von Fr. 4'659.65 zu bezahlen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.