Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2024.10 (VZ.2016.16) Urteil vom 18. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Klägerin 1 A._____, […] Kläger 2 B._____, […] Klägerin 3 C._____, […] alle Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier, […] Beklagter D._____, […] vertreten durch Advokat Daniel Ordas, […] Gegenstand Nachbarrecht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Grundstücke der Kläger grenzen an das Grundstück des Beklagten. Mit Klage vom 4. Mai 2016 beantragten die Kläger u.a. die Verpflichtung des Beklagten zum Rückschnitt der aus Sträuchern und Bäumen bestehen- den Hecke zu ihren Parzellen auf die Höhe von 1.8 Meter ab gewachsenem Terrain und zur Entfernung von sämtlichen die Mindestabstandsvorschrif- ten zu ihren Parzellen unterschreitenden hochstämmigen Bäumen. 1.2. Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 erkannte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Rheinfelden: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, sämtliche Pflanzungen zur Parzelle der Kläger 2 und 3, welche gemäss § 73 EG ZGB des Kantons Aargau die Mindestabstandvorschriften unterschreiten bzw. die Maximalhöhen gemessen ab aktuell bestehendem Terrain überschreiten, zurück zu schneiden und unter Schnitt zu halten. 1.2. Der Beklagte hat insbesondere die folgenden Pflanzungen zur Parzelle der Kläger 2 und 3 gestützt auf den beigehefteten und vom Zivilgericht Rheinfelden abgestempelten Plan (ent- sprechend den erwähnten Nummern) auf eine Höhe von maximal 1.80 Meter zu schneiden: - Gemeiner Weissdorn [Nr. 37] - Bauern-Jasmin [Nr. 49] - Bauernflieder [Nr. 50] 1.3. Der Beklagte hat insbesondere die folgenden Pflanzungen zur Parzelle der Kläger 2 und 3 gestützt auf den beigehefteten und vom Zivilgericht Rheinfelden abgestempelten Plan (ent- sprechend den erwähnten Nummern) auf eine Höhe von maximal 3 Meter zu schneiden: - Runzelblättriger Schneeball [Nr. 22] - Gemeine Stechpalme [Nr. 27] - Amerikanische Rot-Eiche [Nr. 36] - Kultur-Apfelbaum [Nr. 43] - Haselnuss [Nr. 51] 1.4. Der Beklagte hat insbesondere die folgenden Pflanzungen, die auf die Parzelle der Kläger 2 und 3 ausgetrieben haben, gestützt auf den beigehefteten und vom Zivilgericht Rheinfel- den abgestempelten Plan (entsprechend den erwähnten Nummern) vollständig zu entfer- nen: - Haselnuss [Nr. 53.2] - Haselnuss [Nr. 54] - Schwarzdorn [Nr. 55] - Haselnuss [Nr. 56] -3- 2. Unterlässt es der Beklagte, seinen Pflichten gemäss den vorstehenden Ziffern 1.2, 1.3 und 1.4 bis am 30. April 2020 nachzukommen, so sind die Kläger gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO einmalig zur Ersatzvornahme berechtigt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten des vorliegenden Entscheids bestehen aus: a) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 b) der Entscheidgebühr von Fr. 4'590.00 c) den Kosten der Beweisführung (Gutachten) von Fr. 11'894.65 d) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 e) den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 0.00 Total Fr. 16'784.65 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 8'392.30 bzw. Fr. 8'392.35 auferlegt. 4.2. Die Gerichtskosten werden mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 11'825.– verrechnet, unter Berücksichtigung der durch die Kläger vorgeschosse- nen Kosten von Fr. 300.– für die Schlichtungsverhandlung. 4.3. Der Beklagte wird daher verpflichtet, den Klägern den Betrag von total Fr. 3'732.65 zu be- zahlen. 4.4. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, der Gerichtskasse Rheinfelden den Betrag von Fr. 4'659.65 zu bezahlen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 1.3. Mit Urteil vom 31. August 2020 (ZVE.2020.14) hob das Obergericht in teil- weiser Gutheissung der Berufung der Kläger die Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils auf und wies die Streitsache zur Ergänzung des Beweisverfahrens (Feststellung des ursprünglichen Niveaus der einzelnen Pflanzenstandorte auf dem Grundstück des Beklagten resp., sofern dies nicht mehr möglich ist, Schätzung anhand der Umgebung) und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen trat es auf die Berufung nicht ein. 1.4. Mit Urteil 5A_834/2020 vom 13. Oktober 2020 trat das Bundesgericht auf eine vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit der Begründung, dass es sich beim Rückweisungsentscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid handle und die Voraussetzungen für eine -4- ausnahmsweise direkte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids nicht dargelegt seien, nicht ein. 1.5. Nach Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des ursprünglich gewachsenen Terrains auf dem Grundstück des Beklagten und abschlies- senden Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Urteil vom 17. Januar 2024: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, die Hecke bestehend aus Sträuchern und Bäumen zu der Parzelle des Klägers 1 wie auch zur Parzelle der Kläger 2 und 3 auf die Höhe von 1,80 Meter ab ursprünglich gewachsenem Terrain zurück zu schneiden und unter Schnitt zu halten. 1.2. Von dieser Regelung sind sämtliche auf dem beigehefteten und vom Zivilgericht Rhein- felden abgestempelten Plan aufgeführten Pflanzen mitumfasst. 1.3. Zur Berechnung der zulässigen Höhe von 1,80 Meter ist auf die beigeheftete und vom Zivilgericht Rheinfelden abgestempelte Pflanzenliste abzustellen. 1.4. Der Beklagte hat weiter die folgenden Pflanzungen, die auf die Parzelle der Kläger 2 und 3 ausgetrieben haben, gestützt auf den beigehefteten und vom Zivilgericht Rheinfelden abgestempelten Plan (entsprechend den erwähnten Nummern) vollständig zu entfernen: - Haselnuss [Nr. 53.2] - Haselnuss [Nr. 54] - Schwarzdorn [Nr. 55] - Haselnuss [Nr. 56] 2. Unterlässt es der Beklagte, seinen Pflichten gemäss der vorstehenden Ziffer 1. bis 60 Tage nach formeller Rechtskraft des vorliegenden Entscheids nachzukommen, so sind die Kläger gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO einmalig zur Ersatzvornahme berechtigt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten des vorliegenden Entscheids bestehen aus: a) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 b) der Entscheidgebühr von Fr. 4'590.00 der Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 c) den Kosten der Beweisführung (Gutachten) von Fr. 26'523.25 d) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 e) den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 0.00 Total Fr. 34'413.25 -5- Die Gerichtskosten werden den Klägern zu 1/4 mit Fr. 8'603.30 und dem Beklagten zu 3/4 mit Fr. 25'809.95 auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Kläger von total Fr. 22'725.– verrechnet. 4.2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Betrag von total Fr. 14'121.70 zu bezahlen. 4.3. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, der Gerichtskasse Rheinfelden den Betrag von Fr. 11'688.25 zu bezahlen. 5. 5.1. Die Kostennote des Vertreters der Kläger, lic. iur. Bruno Meier, Rechtsanwalt in Zug, wird im Betrag von Fr. 24'453.65 (inkl. Fr. 1'748.30 MWSt) richterlich genehmigt (beinhaltend auch die Entschädigung der vorherigen anwaltlichen Vertretung der Kläger im vorliegenden Verfahren vor Mandatswechsel). 5.2. Der Beklagte hat den Klägern Parteikosten in der Höhe von Fr. 12'226.80 (die Hälfte von Fr. 24'453.65) zu ersetzen. 2. 2.1. Der Beklagte erhob am 28. Februar 2024 Berufung gegen das ihm am 30. Januar 2024 zugestellte begründete Urteil und beantragte: 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Januar 2024 aufzuheben. 2. Die Klage vom 4. Mai 2016 sei durch das Obergericht reformatorisch abzuweisen. 3. Eventualiter sei materiell über die Klage vom 4. Mai 2016 reformatorisch zu entscheiden und dem Beklagten mitzuteilen, welche Bäume und/oder Sträucher konkret zu kürzen oder zu entfernen sind. 4. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge, inkl. gesetzliche Mehrwert- steuer, zu Lasten der drei Kläger. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, es sei aus prozessökonomischen Gründen vorgängig im Sinne einer Vorfrage über die Frage der Hecken- qualität und der relevanten Messbasis für die Pflanzen zu entscheiden. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 20. April 2024 (Postaufgabe) beantragten die Kläger, auf die Berufungsanträge des Beklagten sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten. Weiter sei auf den Verfahrensantrag des Beklagten nicht einzutreten, eventuell sei er abzu- weisen. -6- Zudem erhoben die Kläger Anschlussberufung und beantragten: 1. Ziffern 4.1., 4.2. und 5.2. des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Rheinfelden vom 17. Januar 2024 seien aufzuheben. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung seien die angefochtenen Ziffern des Dispositivs wie folgt neu zu formulieren: 4.1. Die Gerichtskosten des vorliegenden Entscheids bestehen aus: […], Total 34'413.25. Die Gerichtskosten werden den Klägern zu 1/8 mit Fr. 4'301.65 und dem Beklagten zu 7/8 mit 30'111.60 auferlegt. Sie werden mit de[n] geleisteten Kostenvorschüssen der Kläger von total Fr. 22'725.00 verrechnet. 4.2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Betrag von total Fr. 18'423.35 zu bezahlen. 5.2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Parteikosten in Höhe von Fr. 18'340.23 (3/4 von Fr. 24'453.65) zu ersetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive 8.1% MWSt) zu Lasten des Beklagten/An[s]chlussberufungsbeklagten. 2.3. Der Beklagte reichte am 6. Mai 2024 (Postaufgabe) eine Stellungnahme ein. 2.4. Mit Eingabe vom 14. März 2025 teilte A._____ mit, sie trete anstelle des am 14. Mai 2024 verstorbenen E._____ in den Prozess ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beklagte beantragt mit Berufung eine vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Verpflichtung des Beklagten, bestimmte Pflanzen (Haselnuss Nr. 53.2, 54, 56 und Schwarzdorn Nr. 55 gemäss dem vorinstanzlichen Urteil beigehefteten Plan), die auf die Parzelle der Kläger 2 und 3 ausgetrieben haben, vollständig zu entfernen (Dispositivziffer 1.4), sowie die Berechtigung der Kläger zur Ersatzvornahme (Dispositivziffer 2) waren nicht von der Rückweisung an die Vorinstanz umfasst. Dispositivziffer 2 war -7- im Berufungsverfahren ZVE.2020.14 nicht angefochten und hinsichtlich Dispositivziffer 1.4 trat das Obergericht auf die Berufung der Kläger nicht ein. Diese Punkte sind somit in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, weshalb diesbezüglich nicht auf die Berufung des Beklagten einzutreten ist. 1.2. 1.2.1. In Bezug auf die Verpflichtung, die Hecke bestehend aus Sträuchern und Bäumen zu den Parzellen der Kläger gemäss Plan und Pflanzenliste auf die Höhe von 1.8 Meter ab ursprünglich gewachsenem Terrain zurückzu- schneiden und unter Schnitt zu halten (Dispositivziffern 1.1 bis 1.3), rügt der Beklagte die Qualifikation der Pflanzen als Hecke sowie die Bemes- sung der zulässigen Höhe der Pflanzen ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain (Berufung S. 5 ff.). Weiter bringt er vor, dass ihm eine angemes- sene Frist zur Ergänzung der Berufung zu gewähren sei, sollte das Gericht auf eine Klärung dieser beiden Fragen im Sinne einer Vorfrage verzichten (Berufung S. 4). 1.2.2. Das Obergericht erwog im Rückweisungsentscheid vom 31. August 2020, die Bepflanzung auf dem Grundstück des Beklagten sei als Hecke zu quali- fizieren. Hecken hätten nach der gemäss § 106 EG ZGB anwendbaren im Zeitpunkt der Anpflanzung der umstrittenen Gewächse in Kraft gewesenen Fassung von § 89 Abs. 1 EG ZGB stets eine Maximalhöhe von 1.8 Meter einzuhalten. Die Pflanzen, die höher als 1.8 Meter seien, würden daher die gesetzlich statuierte Maximalhöhe überschreiten. Bei einem künstlich auf- geschütteten Boden sei nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmass- liche Niveau des ursprünglich gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend. Die Höhe der Aufschüttung sei somit zur Höhe der Pflanze hinzuzurechnen (E. 2.2 ff.). Es erfolgte daher eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Bestimmung bzw. Schätzung des ursprünglichen Niveaus der einzelnen Pflanzenstandorte und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen. Das Obergericht ist an diese Erwägungen gebunden. Ein Rückweisungs- entscheid ist nicht nur für die erste Instanz verbindlich, sondern er kann auch von der rückweisenden Instanz später nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 143 III 290 E. 1.5). Diese Bindungswirkung wird aus dem allgemeinen Prinzip der Unabänderlichkeit und Einmaligkeit des Rechts- schutzes abgeleitet (Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.2.2 mit Hinweisen). Werden in einem kantonalen Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Endentscheid nur die Erwägungen im früheren Rückweisungsentscheid der oberen kantonalen Instanz angefochten, fehlt dem Rechtsmittelkläger das Rechtsschutzinteresse und die obere kanto- nale Instanz tritt auf das Rechtsmittel nicht ein (BGE 143 III 290 E. 1.5; -8- vgl. BGE 145 III 42 E. 2.2.2). Der Beklagte rügt einzig die Qualifikation als Hecke sowie die Bemessung ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain. Seine Rügen beziehen sich somit nur auf Fragen, über die bereits im Rückweisungsentscheid vom 31. August 2020 verbindlich entschieden worden ist, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses in diesen Punkten auf seine Berufung nicht einzutreten ist. 1.2.3. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine gerichtliche Nachfrist zur Nachbesserung einer Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO kommt nur bei behebbaren formellen Mängeln in Frage. Sie dient nicht der inhaltlichen Ergänzung einer Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1). Eine Nachfrist zur Ergänzung der Berufung ist entgegen der Auffassung des Beklagten damit ausgeschlossen. 1.3. Auf den Eventualantrag des Beklagten, es sei reformatorisch über die Klage vom 4. Mai 2016 zu entscheiden und ihm mitzuteilen, welche Bäume und/oder Sträucher konkret zu kürzen oder zu entfernen seien, ist ebenfalls nicht einzutreten. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Aus dem Eventualantrag des Beklagten geht nicht hervor, inwiefern das vorinstanzliche Urteil abgeändert werden soll. Der Antrag, es sei ihm mitzuteilen, welche Bäume und/oder Sträucher zu kürzen oder zu entfernen seien, erscheint vielmehr als Antrag auf Erläuterung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 334 ZPO. Dafür ist das Obergericht als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig, sondern die Vorinstanz, welche das Urteil gefällt hat (vgl. Art. 334 Abs. 1 ZPO). 1.4. Zusammengefasst ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten. Damit fällt die Anschlussberufung der Kläger dahin (Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO). 2. 2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte, auf dessen Berufung nicht einzutreten ist, als unterliegende sowie das Dahinfallen der Anschlussberufung verursachende Partei die obergerichtlichen Prozess- kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 108 ZPO; vgl. HILBER/ REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. Zürich 2025, N. 59 zu Art. 313 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 3'000.00 festgesetzt (§ 29 GebührD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 -9- Abs. 1) und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2.2. Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, die Parteikosten der Kläger für das obergerichtliche Verfahren zu ersetzen. Diese werden aus- gehend von einer Grundentschädigung von Fr. 6'130.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT; Streitwert Fr. 29'500.00), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf gerundet Fr. 4'095.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'095.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 29'500.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 11 - Aarau, 18. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli