4. Bei einem arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 – wie dem vorliegenden – werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO) und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 25 EG ZPO). Entsprechend bedarf auch die vorinstanzliche Kostenregelung keiner Korrektur. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Zif- fer 1 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den dem Kläger aus dem Arbeitsunfall vom 10. August 2018 entstandenen Schaden zu 50 % haftet.