3.6. Im Ergebnis ist damit erstellt, dass dem Unfallereignis vom 10. August 2018 eine (hypothetisch) kausale Pflichtverletzung seitens der Beklagten zugrunde liegt, weshalb die Beklagte dem Kläger für den daraus erwachsenen Schaden grundsätzlich haftbar ist. Jedoch gelingt der Beklagten im Berufungsverfahren der Exkulpationsbeweis insoweit, als dass den Kläger am Unfallereignis ein Mitverschulden trifft, welches eine Reduktion des zuzusprechenden Schadenersatzes in Umfang von 50 % rechtfertigt. Die Berufung der Beklagten ist somit teilweise gutzuheissen.