Obwohl der Kläger damit eine grundlegende Sicherheitsvorschrift missachtet hat, ist sein Verschulden – in Relation zum Versäumnis der Beklagten – nicht als derart schwer bzw. elementar einzustufen, als dass Letzteres als Unfallursache gänzlich verdrängt würde (vgl. BGE 60 II 119). Dem Kläger war zwar bewusst, dass er während des laufenden Betriebs nicht in die Nähe des Kreissägeblatts fassen darf, es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass er gegen Ende des Arbeitstags schlichtweg vergessen hat, die Fräse zuvor auszuschalten.