Dieser Hinweis leuchtet nicht nur unmittelbar ein, sondern entspricht einer elementaren Sicherheitsregel, welche dem Kläger darüber hinaus auch bewusst war bzw. sein musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.2005 vom 26. Oktober 2005 E. 4.2 sowie Nr. 4 und 5 der lebenswichtigen Regeln für Gewerbe und Industrie der SUVA). Indem der Kläger diese Regel ohne erkennbaren Grund missachtet hat und – noch dazu mit einem Handschuh, was eine weitere Sicherheitsregel verletzt – in die Nähe des Kreissägeblatts gegriffen hat, hat er eine elementare Sicherheitsregel missachtet, weshalb ihn am Unfall zumindest ein Mitverschulden trifft.