55 und 59). Gleichzeitig ist an der Anlage ein Hinweis angebracht, dass bei laufendem Betrieb der Fräse nicht in die Nähe des Kreissägeblatts gegriffen werden dürfe (vgl. act. 70 sowie KB 20). Dieser Hinweis leuchtet nicht nur unmittelbar ein, sondern entspricht einer elementaren Sicherheitsregel, welche dem Kläger darüber hinaus auch bewusst war bzw. sein musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.2005 vom 26. Oktober 2005 E. 4.2 sowie Nr. 4 und 5 der lebenswichtigen Regeln für Gewerbe und Industrie der SUVA).