Davon ausgehend, dass der Kläger nicht als blosse Folge eines Ausrutschens oder Sturzes in den Gefahrenbereich der Fräse gegriffen haben kann, sondern weil er seine Hand bewusst in den Gefahrenbereich gebracht hat, muss ihm am Unfall zumindest ein Mitverschulden attestiert werden. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben anlässlich der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung übereinstimmend ausgesagt, dass es während des Betriebs der Fräse nicht notwendig, bzw. sogar verboten sei, Späne zu entfernen, zumal diese laufend durch das Kühlwasser weggespült würden (act. 55 und 59).