52 und 96). Daneben sprechen auch der Unfallzeitpunkt sowie die Aussagen des Klägers an der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung für diese Version des Unfallhergangs, zumal sich der Unfall ca. um 15:45 Uhr und damit kurz vor dem Ende des Arbeitstags des Klägers ereignet hat und er, wie er anlässlich der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung selbst aussagte, die Fräsarbeiten bereits beendet habe und mit Aufräumen bzw. Putzen beschäftigt gewesen sei (act. 66). Schliesslich ist aufgrund der Fotoaufnahmen in den Strafakten erstellt, dass im Bereich der Fräsmaschine tatsächlich Späne angefallen sind (vgl. KB 20).