Bereits aufgrund der räumlichen Gegebenheiten erscheint es daher höchst unwahrscheinlich, dass der Kläger mit der Hand dorthin gelangt ist, weil er auf dem Podest ausgerutscht ist, wie er geltend macht (vgl. Klage S 7; Berufungsantwort Rz. 13). Vielmehr ist erstellt, dass der Kläger bewusst mit der Hand in den Gefahrenbereich gegriffen hat, etwa – wie er es - 12 -