Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, befindet sich die Spindel und das Kreissägeblatt, an welchem sich der Kläger vorliegend verletzt hat, mehr als eine Armlänge sowie leicht erhöht von der Position des Klägers auf dem Podest entfernt (vgl. Fotos in act. 74 ff.). Entsprechend muss sich der Kläger vorgebeugt haben, um mit der Hand in den Gefahrenbereich zu geraten. Bereits aufgrund der räumlichen Gegebenheiten erscheint es daher höchst unwahrscheinlich, dass der Kläger mit der Hand dorthin gelangt ist, weil er auf dem Podest ausgerutscht ist, wie er geltend macht (vgl. Klage S 7; Berufungsantwort Rz.