Unabhängig davon, ob der Kläger nun bewusst oder bloss versehentlich in den Gefahrenbereich der Fräsmaschine gegriffen hat (vgl. Berufung S. 5; Berufungsantwort Rz. 13), hätte jedenfalls eine entsprechende Schutzvorrichtung linksseitig des Kreissägeblatts verhindert, dass die Hand des Klägers unter das Kreissägeblatt gezogen worden wäre. Es hat sich somit exakt jenes Risiko realisiert, welchem gemäss Art. 28 VUV vorgebeugt werden soll. Gestützt darauf ist der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden des Klägers somit erstellt bzw. gelingt dem Kläger der ihm diesbezüglich obliegende Beweis.