Insbesondere auch für solche Fälle ist von erheblicher Bedeutung, dass das Eingreifen in den Gefahrenbereich beweglicher Teile, wie in Art. 28 Abs. 1 VUV statuiert, durch technische Massnahmen verhindert wird. Kann dem Arbeitnehmer, der in eine Maschine/Anlage gerät und sich dabei verletzt, kein schweres/elementares Selbstverschulden vorgeworfen werden, wird ein Arbeitgeber bei bejahter Schutzpflichtverletzung (vgl. oben) und vorbehältlich einer anderweitigen Exkulpation (vgl. dazu nachstehend) haftbar.