Gerade bei Industriearbeiten ereignen sich zuweilen Unfälle, bei denen Fahrlässigkeit auf Seiten des Arbeitnehmers mit im Spiel ist. Gleichzeitig entspricht es der Lebenserfahrung, dass – auch von langjährigen Mitarbeitern, die (bzw. unter Umständen, gerade weil sie) nie einen Arbeitsunfall erlitten haben – Sicherheitsvorschriften nicht immer rigoros eingehalten werden. Insbesondere auch für solche Fälle ist von erheblicher Bedeutung, dass das Eingreifen in den Gefahrenbereich beweglicher Teile, wie in Art. 28 Abs. 1 VUV statuiert, durch technische Massnahmen verhindert wird.