3.5.2. Mit der Vorinstanz erachtet auch das Obergericht die unzureichende Absicherung der Fräsmaschine durch die Beklagte zumindest als mitursächlich für die eingetretene Verletzung des Klägers und seinen daraus erwachsenen Schaden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4.1). - 11 -