Der Kläger bestreitet demgegenüber, aktiv in die Fräse gegriffen zu haben. Er könne sich an den Unfallablauf zwar nicht mehr konkret erinnern, seines Erachtens müsse es jedoch so gewesen sein, dass er anlässlich eines Positionswechsels von der Bohrmaschine hin zur Fräse gestolpert oder ausgerutscht und dabei mit der Hand in den Bereich des rotierenden Kreissägeblatts gelangt sei. Da dieses nicht mit einer entsprechenden Schutzvorrichtung versehen gewesen sei, habe er sich gravierende Verletzungen zugezogen (vgl. Klage S. 7 und 12; Berufungsantwort Rz. 13).