Es sei entgegen den Ausführungen des Klägers bereits aufgrund der Distanz der Fräse zur Position des Klägers nicht möglich, dass der Kläger aus blosser Unachtsamkeit oder aufgrund eines Sturzes mit der Hand in den Gefahrenbereich gelangt sei. Vielmehr müsste dazu der Arm gezielt ausgestreckt und um den Metallblock herumgefasst werden (vgl. Schlussvortrag der Beklagten S. 3 [act. 107]; Berufung S. 5). Der Kläger bestreitet demgegenüber, aktiv in die Fräse gegriffen zu haben.