Die Beklagte führt dazu aus, der Kläger habe elementarste Vorsichtsmassregeln missachtet, indem er mit der Hand um den massiven Metallblock herum in die Nähe der rotierenden Fräse gegriffen habe, um Metallspäne wegzuwischen, obwohl solches weder während des Normalbetriebs noch im Störungsfall notwendig gewesen sei. Es sei entgegen den Ausführungen des Klägers bereits aufgrund der Distanz der Fräse zur Position des Klägers nicht möglich, dass der Kläger aus blosser Unachtsamkeit oder aufgrund eines Sturzes mit der Hand in den Gefahrenbereich gelangt sei.