3.5. 3.5.1. Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden kausal war und gegebenenfalls, ob der Beklagten der Exkulpationsbeweis gelingt (vgl. E. 3.2 hiervor sowie die korrekten, theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in E. 5.4.1 f.). Die Beklagte führt dazu aus, der Kläger habe elementarste Vorsichtsmassregeln missachtet, indem er mit der Hand um den massiven Metallblock herum in die Nähe der rotierenden Fräse gegriffen habe, um Metallspäne wegzuwischen, obwohl solches weder während des Normalbetriebs noch im Störungsfall notwendig gewesen sei.