Zusammenfassend ergibt sich, dass der Arbeitsplatz des Klägers an der CNC-Fräsmaschine nur ungenügend gegen Unfälle gesichert war. Indem die Beklagte entsprechende Schutzvorkehrungen trotz Zumutbarkeit hinsichtlich des Aufwands sowie der Auswirkungen auf den Arbeitsablauf unterlassen hat, hat sie die ihr gemäss Art. 28 Abs. 1 VUV obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Damit gelingt dem Kläger der ihm obliegende Beweis der Verletzung einer Schutzpflicht als Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten.