Arbeitsvorgangs oder allenfalls nur bei Instandhaltungsarbeiten in den Gefahrenbereich getreten oder gegriffen werden muss (vgl. EKAS-Richtlinie Arbeitsmittel Ziff. 8.1). Ob dieses Eingreifen unbeabsichtigt erfolgt ist oder auf eine grobfahrlässige Handlung des Klägers zurückzuführen ist, ist erst unter dem Gesichtspunkt der Kausalität zu prüfen (vgl. dazu nachstehend).