Dass auf dieser Seite der Spindel während des gewöhnlichen Arbeitsvorgangs keine Verrichtungen vorzunehmen sind, vermag entgegen den Vorbringen der Beklagten nichts an der Tatsache zu ändern, dass eine solche die Sicherheit massgeblich erhöht hätte, zumal ein Eingreifen in den Gefahrenbereich von links gar nicht erst möglich gewesen wäre (vgl. Berufung S. 7). Entsprechend verlangt für solche Fälle auch die von der Beklagten selbst angeführte EKAS-Richtlinie Arbeitsmittel explizit, dass der Gefahrenbereich bewegter Teile durch feststehende, trennende Schutzeinrichtungen auszurüsten ist, wenn während des - 10 -