Auch damit wäre weder ein wesentlicher Aufwand verbunden gewesen, noch hätte eine zusätzliche Schutzscheibe den Arbeitsablauf wesentlich gestört (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2). Dass auf dieser Seite der Spindel während des gewöhnlichen Arbeitsvorgangs keine Verrichtungen vorzunehmen sind, vermag entgegen den Vorbringen der Beklagten nichts an der Tatsache zu ändern, dass eine solche die Sicherheit massgeblich erhöht hätte, zumal ein Eingreifen in den Gefahrenbereich von links gar nicht erst möglich gewesen wäre (vgl. Berufung S. 7).