61). Gleiches gilt auch für die Installation einer zusätzlichen Schutzscheibe auf der linken Seite der Spindel analog zu jener auf der rechten Seite. Auch damit wäre weder ein wesentlicher Aufwand verbunden gewesen, noch hätte eine zusätzliche Schutzscheibe den Arbeitsablauf wesentlich gestört (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2).