Die Beklagte hat im Nachgang zum Unfallereignis aus eigenem Antrieb einen Spindelstopp nach jedem Bearbeitungsintervall programmiert, so dass das Kreissägeblatt nach jedem Bearbeitungsintervall stillsteht. Während nicht ersichtlich ist, inwiefern mit dieser Massnahme ein grosser technischer oder kostenmässiger Aufwand verbunden gewesen wäre, zumal die Anlage laut Aussage der Beklagten frei programmierbar ist, hat sich dadurch die Sicherheit der Arbeit an der fraglichen Maschine zweifellos erhöht, was auch die Beklagte eingeräumt hat (vgl. act. 61).