Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich – entgegen der Vorbringen der Beklagten – aufgrund der Fotos in den Strafakten, welche unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis aufgenommen worden sind, nicht erstellen lässt, ob der Spritzschutz auf der linken Seite der Fräsmaschine, wie er anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins noch zu sehen war, auch im Unfallzeitpunkt entsprechend montiert war (vgl. act. 74). Ein solcher ist auf den fraglichen Fotos jedenfalls nicht erkennbar (vgl. KB 20). Diese Frage kann jedoch insoweit offen gelassen werden, als auch der vorhandene Spritzschutz die Anforderungen an die Schutzeinrichtungen im konkreten Fall nicht vollumfänglich erfüllt.