Schlussvortrag der Beklagten S. 4 [act. 108]; Berufung S. 5). Umstritten ist indessen, ob diese Schutz- -9- einrichtungen zur Prävention von Unfällen wie jenem des Klägers ausreichend sind oder ob die Beklagte zusätzliche Massnahmen, wie die Programmierung eines Spindelstopps nach jedem Bearbeitungsintervall, was unbestritten erst nach dem Unfall des Klägers vorgenommen wurde (vgl. Schlussvortrag der Beklagten S. 4 [act. 108]), oder eine zusätzliche Schutzscheibe an der linken Seite des Kreissägeblatts hätte treffen müssen.