Schlussvortrag des Klägers S. 3 [act. 65 f.]). Das von der Fräsmaschine ausgehende Verletzungsrisiko besteht vor dem Hintergrund dieses Arbeitsvorgangs im Wesentlichen darin, in den Einzugsbereich der rotierenden Spindel zu geraten und von dieser erfasst zu werden, wie es sich auch beim vorliegend zu beurteilenden Unfall des Klägers ereignet hat. Um diesem Risiko vorzubeugen, wird das Kreissägeblatt rechtsseitig durch eine Schutzscheibe sowie frontal durch einen Metallblock verdeckt, so dass ein unbeabsichtigtes Eingreifen in den Einzugsbereich aus diesen Richtungen verunmöglicht wird (vgl. Schlussvortrag des Klägers S. 3 [act. 113]; Schlussvortrag der Beklagten S. 4 [act.