Der Arbeitsvorgang des Klägers an der betroffenen Fräsmaschine gestaltete sich laut übereinstimmender Parteiaussagen wie folgt: Zunächst bearbeitete der Kläger den Rohling an der unmittelbar links von der Fräsmaschine stehenden Bohrmaschine. Anschliessend entnahm er den Rohling, drehte sich nach rechts hin zur Fräsmaschine und spannte diesen in die dafür vorgesehene Vorrichtung, welche sich auf der rechten Seite des Kreissägeblatts befindet, und startete den Fräsvorgang mittels beidhändigen Drückens der entsprechenden Tasten am Steuerpult.